Bespitzelung vs. technische Inkompetenz (Nachtrag)
"Ja iss denn heut scho Weihnachten?" das fragte ich mich, als ich soeben diese Meldung las. Wo ich gestern noch schrieb, dass man gespannt sein darf auf die gesetzlichen Ergüsse die sich ergeben mögen, war es heute bereits soweit.
Folgender Absatz des Gesetzesentwurfes ist dabei besonders interessant:
"heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;"
Dieser Absatz besagt, dass die Kommunikation im Internet prinzipiell NICHT unter das Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG) fällt und somit auch keinen besonderen Kontrollmechanismen unterliegt wie z.B. das Abhören von Telefonaten. Was aber effektiv damit legal machbar wird ist zum Beispiel das Abhören von Instant-messagern, das durchstöbern aller lokalen Daten, das Aktivieren und Anzapfen einer an dem Computer angeschlossenen Webcam oder auch das Abhören von Telefonaten die per VoIP getätigt werden. Was davon wie "in Art und Schwere" unter Art.10 fällt ist nicht geklärt und wird erst später in gerichtlichen Verfahren wieder ein wenig beschnitten werden, wenn die ersten sprichwörtlichen Kinder schon im Brunnen liegen.
desweiteren ist zu lesen:
"Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen
Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.“
Dieses kommt effektiv einer Abschaffung der (Daten-)Trennung zwischen Verfassungsschutz, BND, MAD und Polizei gleich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das VSG, welches anno 2002 ursprünglich, als Reaktion auf die Anschläge vom 11.Sept.2001, befristet bis 01.01.2007 in Kraft trat, nun, stellenweise in verschärfter Form, unbefristeten Einzug in die deutsche Judikative hält.
Bespitzelung im Stile der StaSi ist damit ausdrücklich und vollumfänglich erlaubt.
Zum Glück gibt es aber schon gewisse Gegenbewegzungungen zu diesem Horrorszenario, die durchaus Aussicht auf Erfolg haben. Finanzielle Beteiligung an dieser juristischen Auseinandersetzung einer Einzelperson zugunsten des Allgemeinwohls in Form von Spenden ist erwünscht und soll an dieser Stelle ausdrücklich beworben sein.
Folgender Absatz des Gesetzesentwurfes ist dabei besonders interessant:
"heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;"
Dieser Absatz besagt, dass die Kommunikation im Internet prinzipiell NICHT unter das Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG) fällt und somit auch keinen besonderen Kontrollmechanismen unterliegt wie z.B. das Abhören von Telefonaten. Was aber effektiv damit legal machbar wird ist zum Beispiel das Abhören von Instant-messagern, das durchstöbern aller lokalen Daten, das Aktivieren und Anzapfen einer an dem Computer angeschlossenen Webcam oder auch das Abhören von Telefonaten die per VoIP getätigt werden. Was davon wie "in Art und Schwere" unter Art.10 fällt ist nicht geklärt und wird erst später in gerichtlichen Verfahren wieder ein wenig beschnitten werden, wenn die ersten sprichwörtlichen Kinder schon im Brunnen liegen.
desweiteren ist zu lesen:
"Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen
Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.“
Dieses kommt effektiv einer Abschaffung der (Daten-)Trennung zwischen Verfassungsschutz, BND, MAD und Polizei gleich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das VSG, welches anno 2002 ursprünglich, als Reaktion auf die Anschläge vom 11.Sept.2001, befristet bis 01.01.2007 in Kraft trat, nun, stellenweise in verschärfter Form, unbefristeten Einzug in die deutsche Judikative hält.
Bespitzelung im Stile der StaSi ist damit ausdrücklich und vollumfänglich erlaubt.
Zum Glück gibt es aber schon gewisse Gegenbewegzungungen zu diesem Horrorszenario, die durchaus Aussicht auf Erfolg haben. Finanzielle Beteiligung an dieser juristischen Auseinandersetzung einer Einzelperson zugunsten des Allgemeinwohls in Form von Spenden ist erwünscht und soll an dieser Stelle ausdrücklich beworben sein.
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